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Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge der WIN Coatings GmbH, nachfolgend hier WIN genannt. Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für WIN nur dann verbindlich, wenn sie von WIN ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
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Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von WIN zustande.
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| Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von WIN und unter Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise der WIN verstehen sich ab Werk in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht. |
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3. Liefermenge, Lieferfrist
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(1)
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Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% der bestellten Menge sind zulässig.
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(2)
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WIN ist zu Teillieferungen berechtigt.
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(3)
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Die von WIN angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.
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(4)
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Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.
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(5)
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Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.
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(6)
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Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.
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(7)
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Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet WIN ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
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(8)
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Höhere Gewalt, Betriebstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von WIN nicht zu vertretende Umstände entbinden WIN von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.
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(1)
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Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr.
Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistung ein Jahr.
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(2)
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Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware WIN schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
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(3)
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Sonstige Mängel sind WIN innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
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(4)
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Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet WIN nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.
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(5)
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Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
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(6)
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WIN ist berechtigt, Nacherfüllung nach Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass sie entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist WIN zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet WIN zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.
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(7)
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Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit WIN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
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(1)
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Die Haftung für Pflichtverletzungen von WIN beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.
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(2)
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WIN haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet WIN nicht.
WIN hat aber die Pflicht, den Besteller soweit erkennbar unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
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(3)
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Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens WIN besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
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(1)
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Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen der WIN sofort und ohne Abzüge fällig.
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(2)
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Bei Zielüberschreitung ist WIN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
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(3)
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Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
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(4)
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Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es WIN frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist WIN berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern.
Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann WIN vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
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(5)
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Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderung zunächst jeweils die ältere.
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(1)
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von WIN in dessen Eigentum.
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(2)
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Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht WIN das (Mit)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.
Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an WIN ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an WIN Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen WIN und Besteller.
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(3)
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Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
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(4)
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Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies WIN sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
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(5)
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Sachen, die WIN dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnung, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum von WIN.
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8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
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(1)
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Erfüllungsort ist der Sitz Weiden i. d. OPf.
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Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Recht oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand Weiden i. d. OPf.
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Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
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